Mutterschutzgesetz

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) spielt am Arbeitsplatz eine entscheidende Roll für den Schutz der Kinder. Die ausführliche Bezeichnung dieses Gesetzes „Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium“ zeigt, in welchen Lebensbereichen dieses Gesetz Anwendung findet. Es gilt für werdende und stillende Mütter, die sich in Ausbildung, im Studium oder in Arbeit befinden. Allerdings wird erst im Gesetzestext selbst klar, dass auch das (werdende) Kind zu schützen ist. Die Vielzahl an Anforderungen des Mutterschutzgesetzes tragen dem wichtigen Aspekt des Kindesschutzes Rechnung. Die gesundheitsgerechte Anwendung dieses Gesetzes setzt das Verantwortungsbewusstsein der Mütter voraus, die dem Arbeitgeber umgehend mitteilen müssen, dass eine Schwangerschaft besteht und/ oder das die Mutter stillt. Ebenso ist der voraussichtliche Tag der Entbindung mitzuteilen. Der Arbeitgeber darf einen ärztlichen Nachweis über die Schwangerschaft einfordern, dem auch der voraussichtliche Entbindungstermin zu entnehmen ist. (§15 MuSchG)

Ergänzend muss darauf verwiesen werden, dass es einen „Ausschuss für Mutterschutz“ gibt, in dem die unverantwortbaren Gefährdungen näher definiert und beschrieben werden.

Die nachfolgende Zusammenfassung bezieht sich auf die Aspekte, die für eine gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze für werdende oder stillende Mütter beachtet werden müssen. Andere arbeitsrechtliche Regelungen zu Entgelten etc. werden im „Gesetz zum Schutz von Müttern…“ ebenfalls aufgeführt, sind aber kein Bestandteil dieser Seite.

Verbote, Schutzfristen und Arbeitszeiten im Mutterschutzgesetz

Damit das heranwachsende Kind keinen Schaden durch die verrichtete Tätigkeit erleidet und die Entwicklung ungestört verlaufen kann, werden im MuSchG Schutzfristen definiert.

Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz

Um die zulässigen Schutzfristen und Arbeitszeiten im Mutterschutzgesetz einzuhalten, ist es wichtig diese zu kennen.

Eine werdende Mutter darf durch den Arbeitgeber sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Es sei denn, die schwangere Frau wünscht dies ausdrücklich. Entbindet die werdende Mutter vor Ablauf der sechs Wochen, kann die Schutzfrist nach der Geburt entsprechend verlängert werden. Die Schutzfrist nach der Entbindung kann sich auf zwölf Wochen verlängern, wenn:

  • es sich um eine Frühgeburt oder Mehrlingsgeburt handelt oder
  • innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung am Kind festgestellt wurde. (3 MuSchG)

Arbeitszeiten im Mutterschutzgesetz

Für schwangere oder stillende Frauen werden folgende Arbeitszeiten im Mutterschutzgesetz festgesetzt:

  • es dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden, die 8,5 Stunden täglich oder mehr als 90 Stunden pro Doppelwoche zu leisten sind (älter als 18 Jahre)
  • es dürfen keine Arbeiten durchgeführt werden, die 8 Stunden täglich oder mehr als 80 Stunden pro Doppelwoche zu leisten sind (bis 18 Jahre)

Unabhängig davon dürfen Frauen nur die Anzahl an Arbeitsstunden pro Woche arbeiten, die in ihrem Arbeitsvertrag festgelegt sind.

Beispiel:
Wenn im Arbeitsvertrag 4 h pro Arbeitstag vereinbart sind, darf die werdende oder stillende Mutter nicht mehr als 4 h pro Tag arbeiten, auch wenn die gesetzliche Höchstgrenze bei 8 bzw. 8,5 h täglich liegt.

Auf jeden Fall ist einer schwangeren oder stillenden Frau nach der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu zusichern. (§ 4 MuSchG)

Zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr des nächsten Morgens darf eine schwangere oder stillende Frau i.d.R. nicht arbeiten. Allerdings ist es durch ein behördliches Genehmigungsverfahren (§ 28 MuSchG) möglich, die Arbeitszeit über 20:00 Uhr hinaus, bis höchstens 22:00 Uhr zu verlängern. Dabei ist folgendes zu beachten:

  • die Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit
  • es bestehen keine ärztlichen Einwände (dies wird durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt)
  • eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen
  • dem Antrag muss die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung beiliegen
  • die werdende oder stillende Frau kann ihre Bereitschaft jederzeit widerrufen
  • der Antrag durch die Behörde gilt als genehmigt, wenn die Behörde nicht innerhalb von sechs Wochen den Antrag abgelehnt oder vorübergehend ablehnt.

Werdende oder stillende Mütter dürfen an Sonn- oder Feiertagen nur dann beschäftigt werden, wenn:

  • sie dies ausdrücklich wünschen
  • die Tätigkeit generell nicht unter das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit im Arbeitszeitgesetz zählt
  • ausreichend Ruhetage und Ruhepausen gewährleistet werden oder
  • eine unverantwortbare Gefährdung durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Auch diese Einwilligung darf die werdende Mutter jederzeit widerrufen. (§6 MuSchG)

Besonderheiten für stillende Mütter

Bis zwölf Monate nach der Entbindung muss der Arbeitgeber der Mutter zweimal täglich eine halbe Stunde Zeit zum Stillen einräumen. Besonderheiten gelten dann, wenn die Arbeitszeit mehr als 8 Stunden umfasst oder in unmittelbarer Nähe keine Stillgelegenheit vorhanden ist. Auch für notwendige Untersuchungen, insbesondere im Rahmen der Krankenversicherung, besteht die Pflicht die Mutter von der Arbeit freizustellen. (§7 MuSchG)

Wenn Arbeitsunterbrechungen erforderlich sind, müssen diese sichergestellt sein. Während den Pausen oder auch Arbeitsunterbrechungen soll der Arbeitgeber Möglichkeiten schaffen, damit sich die Mutter hinlegen, hinsetzen oder anderweitig ausruhen kann.

Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz – unverantwortbare Gefährdung

Der Arbeitgeber muss für den Arbeitsplatz einer werdenden Mutter eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Dabei müssen Risiken beurteilt und Schutzmaßnahmen festgelegt werden, so dass eine Gefährdung der Gesundheit für die werdende oder stillende Mutter, beziehungsweise ihres Kindes, vermieden wird. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber allen Beschäftigten bekannt geben. (§ 14 MuSchG). Insbesondere die schwangere oder stillende Frau ist darüber zu informieren. Gleichzeitig muss ihr ein Gespräch zu den Möglichkeiten angeboten werden. Wenn an einem Arbeitsplatz keine Gefährdungen für werdende und stillende Mütter bestehen, kann dies im Rahmen der „normalen“ Gefährdungsbeurteilung so vermerkt werden.

Unverantwortbare Gefährdung

Eine unverantwortbare Gefährdung ist ein Ausschlusskriterium für die Tätigkeit. Eine unverantwortbare Gefährdung liegt nicht mehr vor, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass durch die getroffenen Schutzmaßnahmen keine negative Beeinflussung der Gesundheit von Kind und Mutter zu erwarten ist. (§ 9 MuSchG)

Durch die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) muss der Arbeitgeber festlegen, ob Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Es ist auch zu prüfen, ob diese Maßnahmen ausreichen, damit die Frau die Tätigkeiten weiter durchführen kann. Kann eine sichere Fortführung der Tätigkeit an einem Arbeitsplatz nicht durch Schutzmaßnahmen gewährleistet werden, ist eine Weiterbeschäftigung der werdenden Mutter an diesem Arbeitsplatz nicht möglich. Es besteht die Option, der Umsetzung an einen anderen, zumutbaren Arbeitsplatz. Ist dies ebenfalls nicht machbar, wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. (§10 MuSchG)

Unverantwortbare Gefährdung im neuen Mutterschutzgesetz

Dieser Begriff „unverantwortbare Gefährdung“ ist recht abstrakt und sorgte für einige Fragen. Sicher lässt sich sagen, dass eine Gefährdung nicht zu verantworten ist, weil sie zu groß ist. Allerdings stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien das zu bewerten ist. Im Folgenden sind die Beispiele für diese nicht zu tolerierenden Gefährdungen genannt, die sich im Sinne des MuSchG ableiten lassen

Unverantwortbare Gefährdung durch Gefahrstoffe

Einsatz und Umgang mit Gefahrstoffen ist auf unverantwortbare Gefährdungen zu überprüfen. Eine unverantwortbare Gefährdung für werdende Mütter und das Kind liegt immer dann vor, wenn die Gefahrstoffe:

  • reproduktionstoxisch nach den Kategorien 1A, 1B oder 2 sind
  • keimzellmutagen nach den Kategorien 1A oder 1B sind
  • karzinogen nach den Kategorien 1A oder 1B sind
  • nach einmaliger Exposition spezifisch zielorgantoxisch nach Kategorie 1 wirken
  • akut toxisch nach Kategorie 1, 2 oder 3 wirken

Tätigkeiten mit Blei oder Bleiverbindungen sind verboten, wenn diese vom menschlichen Körper aufgenommen werden können (dies gilt auch für stillende Mütter). Außerdem ist der Umgang mit Gefahrstoffen untersagt, welche auch bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Grenzwerte möglicherweise zu einer Fruchtschädigung führen können.

Wird der Arbeitsplatzgrenzwert unterschritten und ist nachgewiesen, dass dabei keine fruchtschädigende Wirkung auftritt, dann liegt keine unverantwortbare Gefährdung bzgl. dieses Stoffes vor.

Wird ein Gefahrstoff als reproduktionstoxisch in Bezug auf das Stillen mit Muttermilch (Laktation) bewertet, ist der Umgang nicht erlaubt. In allen Fällen muss eine fruchtschädigende Wirkung ausgeschlossen sein. Dies kann u.a. auch dadurch gegeben sein, dass die Plazentaschranke nicht überwunden werden kann. (§ 11 MuSchG)

Unverantwortbare Gefährdung durch Biostoffe

Der Einsatz und der Umgang mit Biostoffen der Risikogruppen 2, 3 und 4 sind auf unverantwortbare Gefährdung zu überprüfen. Eine unverantwortbare Gefährdung liegt immer dann vor, wenn die schwangere oder stillende Frau mit Biostoffen der Risikogruppe 4, Rötelnvirus oder Toxoplasma in Kontakt kommt oder kommen kann. Laut Mutterschutzgesetz §11 Abs. 2 liegt keine unverantwortbare Gefährdung vor, wenn die Frau über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

Beim Umgang mit Biostoffen der Risikogruppen 2 und 3 (sofern nicht fruchtschädigend) ist die unverantwortbare Gefährdung für schwangere oder stillende Frauen auch dann gegeben, wenn die verwendeten Biostoffe zwar nicht selbst eine unverantwortbare Gefährdung darstellen, aber den Einsatz therapeutischer Maßnahmen notwendig machen kann, wenn diese eine unverantwortbare Gefährdung nach sich ziehen. (§11 MuSchG)

Weitere Beschäftigungsverbote

Die folgenden Arbeitsbedingungen sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn sie negative Wirkungen auf die Frau oder das ungeborene Kind haben (§11 MuSchG):

  • Strahlungen (ionisierend und nicht ionisierend), dies gilt auch für stillende Frauen
  • Erschütterungen, Vibrationen und Lärm
  • Hitze, Kälte und Nässe
  • Räume mit verringertem Sauerstoffgehalt
  • Arbeiten unter Tage, z.B. Bergbau (gilt auch für stillende Frauen)
  • Räume mit Überdruck nach § 2 Druckluftverordnung (gilt auch für stillende Frauen)

Folgende Tätigkeiten sind unzulässig (§11 MuSchG):

  • Regelmäßiges Heben von Lasten ohne Hilfsmittel (mehr als 5 kg)
  • Gelegentlich heben, halten, bewegen und befördern von Lasten ohne Hilfsmittel (mehr als 10 kg)
  • Werden Hilfsmittel benutzt, sind die Tätigkeiten auch nicht zulässig, wenn die körperliche Beanspruchung den eben genannten Tätigkeiten gleich ist
  • Bei überwiegend stehender und bewegungsarmer Tätigkeit (länger als 4 Stunden täglich), dies gilt ab dem 5. Monat
  • Arbeiten in Zwangshaltung (übermäßig strecken, bücken, hocken, beugen etc.)
  • Wenn diese das Tragen von Schutzausrüstung notwendig macht, das Tragen jedoch zu einer Belastung führt
  • Wenn das Risiko von Unfällen (z.B. Stürzen, tätliche Übergriffe) zu befürchten sind
  • Wenn bei bestimmten Tätigkeiten mit übermäßigem Druck im Bauchraum zu rechnen ist
  • Die Frau auf Beförderungsmitteln eingesetzt ist, die eine Schädigung für Frau und Kind erwarten lassen
  • Tätigkeiten bei Akkordarbeit, Fließarbeit etc. (gilt auch für stillende Frauen)