Recht auf eine Klimaanlage

Nun kommen Sie wieder: Die heißen Tage! Mai, Juni, Juli und August. Sogar im September können die Menschen noch kräftig von der Sonne gebrutzelt werden. Wenn es am Arbeitsplatz richtig warm ist verstärkt sich der Wunsch nach einer kühlen Brise. Eine Klimaanlage zählt doch zum Standard und ist gesetzlich vorgeschrieben. Oder doch nicht

Das Recht auf eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur

Die Rahmenvorgaben sind in der Arbeitsstättenregel A3.5 „Raumtemperatur“ festgelegt. Durch die verschiedenen Arbeitsstättenregeln werden die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung etwas konkreter. Bezüglich der Raumtemperatur sind dort Mindestwerte vorgeschrieben. Diese reichen von +12 °C für schwere Arbeiten im Stehen und Gehen bis hin zu +20 °C für die körperlich leichten Tätigkeiten im Sitzen. Logischerweise wird dadurch noch kein Recht auf eine Klimaanlage erzeugt, denn für eine Mindesttemperatur wird keine benötigt.

Für die Maximaltemperaturen sieht das Regelwerk schon anders aus. Hier gibt es keine klaren Angaben. Lediglich eine Empfehlung, 26 °C im Raum nicht zu überschreiten.

…Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen und den in Absatz 4 genannten Räumen soll +26 °C nicht überschreiten…

heißt es in Kap. 4.2 „Lufttemperaturen in Räumen“ Absatz 3.

Wie das Wort „soll“ in der Praxis ausgelegt wird, lässt sich an vielen Arbeitsplätzen beobachten.

Gibt es auch ohne Recht auf eine Klimaanlage Höchstwerte?

Komplett schutzlos stehen die Beschäftigten der hitzigen Situation jedoch nicht gegenüber. Denn ab 26 °C Raumtemperatur müssen die Führungskräfte aktiv werden. Auch unterhalb von 26 °C kann schon einiges getan werden. So gilt es künstliche Wärmequellen zu finden und die Wärmeabgabe zu reduzieren. Dabei können folgende Fragen hilfreich sein:

  • Müssen alle Elektrogeräte im Raum sein?
  • Können Lampen durch Energiesparleuchten oder LED’S ausgetauscht werden?

Dabei ist nicht jedem klar, dass Kühlschränke eine Menge Abwärme erzeugen. Dabei spielen insbesondere die großen Kühltruhen eine wesentliche Rolle.

Wenn die Temperatur durch eine hohe Außentemperatur kommt

In der ASR A3.5 werden konkrete Maßnahmen beschrieben, die zu prinzipiell zu ergreifen sind, sobald es im Arbeitsraum wärmer als 26 °C ist. Diese sind verbindlich, wenn durch die hohen Außentemperaturen eine Raumtemperatur von 26 °C überschritten wird. So sind bspw. Sonnenschutzmaßnahmen verbindlich. In Kapitel 4.3 „Übermäßige Sonneneinstrahlung“ gibt es eine klare Ansage an die Chefs:

(2) Führt die Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter und Glaswände zu einer Erhöhung der Raumtemperatur über +26° C, so sind diese Bauteile mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten.

Dazu zählen bspw. die Installation von Jalousien und Wärmeschutzverglasung. Selbst bei der Planung eines Gebäudes kann Rücksicht auf die Ausrichtung genommen werden. Dazu können die Himmelsrichtung und die Lage natürlicher Schattenquellen wie Bäume und andere Gebäude berücksichtigt werden.

Gibt es ein Recht auf eine Klimaanlage, wenn all das nicht hilft?

Noch nicht, denn der Arbeitgeber ist nur dazu verpflichtet, weitere Maßnahmen zu ergreifen:

(1) Wenn die Außenlufttemperatur über +26 °C beträgt und unter der Voraussetzung, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach Punkt 4.3 verwendet werden, sollen beim Überschreiten einer Lufttemperatur im Raum von +26 °C zusätzliche Maßnahmen, z. B. nach Tabelle 4, ergriffen werden.

Dabei geht es darum, die Belastungen für die Beschäftigten zu reduzieren. Dafür ist nicht zwangsweise eine Klimaanlage notwendig. Denn auch eine ausreichende Lüftung in den Morgenstunden mit gleichzeitiger Anpassung der Arbeitszeiten stellen Optionen dar. Klar ist, dass nicht jeder Arbeitsplatz flexible Arbeitszeiten zulässt. Medizinisches Personal im Krankenhaus muss rund um die Uhr da sein. Es können aber Bekleidungsregeln angepasst werden und kalte Getränke zahlt der Chef. Ein Recht auf eine Klimaanlage gibt es also per se nicht.

Eine Klimaanlage ist kein Allheilmittel

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, alle einwirkenden Faktoren zu eliminieren oder zu reduzieren, die sich negativ auf die Gesundheit der Beschäftigten auswirkt. Diese negativen Faktoren werden im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln. Im nächsten Schritt werden dann die Abhilfemaßnahmen abgeleitet. Sind alle Maßnahmen ergriffen und geht die Raumtemperatur dennoch nicht runter, so bleibt zu prüfen, ob es einen anderen Arbeitsort gibt. Ein ungenutztes Büro etc. Gibt es wirklich gar nichts, so kann tatsächlich der Einsatz einer Klimaanlage die Lösung sein. Wichtig zu wissen ist aber, dass es lediglich eine mögliche Option ist und kein Gesetzesanspruch. Wenn der Chef aber möchte, dann steht dem natürlich nichts im Weg.

Klimaanlage – Fluch und Segen

Eine Klimaanlage bringt die notwendige Abkühlung. Das kann sich aber auch negativ auf die Gesundheit auswirken. Es sind Fälle bekannt, bei denen Personen aus dem kühlen Auto ausgestiegen sind und in der Sommerhitze einen Kreislaufzusammenbruch erlitten hatten. Das kann dann passieren, wenn die plötzliche Temperaturdifferenz zwischen Innenraum und Außenluft zu groß wird.

Auch die trockene Luft ist nicht gut für die Atemwege. Das Kühlprinzip einer Klimaanlage besteht u.a. darin, die Luftfeuchtigkeit zu reduzieren. Auch Zugluft durch die direkt ausgeblasene Luft kann zu Problemen führen.

Eine Klimaanlage sollte auf alle Fälle regelmäßig gewartet werden, denn ansonsten stellt diese eine enorme Keimschleuder dar.

Die Beschäftigten reagieren erfahrungsgemäß nicht sehr erfreut auf die Aussage, dass es kein Recht auf eine Klimaanlage gibt. Jedoch ist es für die Arbeitgeber durchaus möglich und in manchen Situationen auch ratsam, eine technische Kühlung einzubauen. Im Auto rödelt das Teil ja immerhin auch.