im Ausland versichert

Beschäftigte sind über die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen versichert. Doch sind sie auch im Ausland abgesichert?

Solange die Mitarbeiter in einem vertraglich festgelegten Arbeitsverhältnis für einen Arbeitgeber in Deutschland tätig sind, greift die deutsche gesetzliche Unfallversicherung. Diese zahlt Leistungen an die Versicherten, sobald diese einen Arbeitsunfall, eine anerkannte Berufskrankheit oder eine arbeitsbedingte Erkrankung erleiden. Während private Tätigkeiten nicht versichert sind (dafür ist die private Unfallversicherung da), ist auch der direkte Weg zum Arbeitsplatz bzw. vom Arbeitsplatz nach Hause versichert. Die Arbeitssicherheit ist, sofern es dem Arbeitgeber möglich ist, auch für entsandte Mitarbeiter zu gewährleisten.

Tätigkeit in Deutschland klar – doch wie ist es bei einer Auslandstätigkeit?

Es kommt selbstverständlich vor, dass eine Tätigkeit auch im Ausland stattfinden kann. Dies ist auf Montagearbeiten, aber auch bei Kooperationen verschiedenster Art erforderlich. In manchen Ländern ist ein Versicherungsschutz deutscher Maßstäbe eine feine Sache. Greift im Ausland die deutsche gesetzliche Unfallversicherung?

Die Antwort ist ja! Allerdings unter bestimmten Bedingungen…

Die Befristung entscheidet, ob ein Arbeitnehmer im Ausland versichert ist

Mitarbeiter eines Unternehmens sind dann im Ausland versichert, wenn die Dienstreise vom Arbeitgeber angeordnet ist und von Anfang an zeitlich befristet wird. Dies kann z.B. durch ein vorher gebuchtes Rückflugticket belegt werden. Beschäftigte müssen Ihre Haupttätigkeit in Deutschland ausüben. So muss nach dem Auslandsaufenthalt eine weitere Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber sichergestellt sein. Eine Anstellung für die ausschließliche Auslandstätigkeit bedingt eine ergänzende Zusatzversicherung. In dem Fall greift die gesetzliche Unfallversicherung nicht. Das bedeutet, dass das Beschäftigtenverhältnis nicht nach dem Auslandsaufenthalt enden darf. Auch eine zeitlich unbestimmte Rückkehr gilt nicht als befristet und entbindet die gesetzliche Unfallversicherung von der Leistungspflicht.

Im Ausland rund um die Uhr versichert?

Im Ausland gelten die gleichen Vorgaben wie im Inland. D.h. die Tätigkeit und damit verbunden der direkte Weg vom Hotel zum Arbeitsplatz und zurück sind versichert. Die private Sightseeing-Tour nach der Arbeit ist es nicht mehr. Dafür ist eine private Unfallversicherung notwendig.

Zusammengefasst

Der Versicherungsschutz gilt unter den gleichen Bedingungen wie in Deutschland. Die versicherungspflichtige Tätigkeit mit den zugehörigen Wegen ist versichert, wenn die Arbeitsleistung weiterhin vom deutschen Arbeitgeber bezahlt wird und die Mitarbeiter weiterhin den Weisungen des Arbeitgebers unterstehen. Schließlich gilt auch für die Auslandstätigkeiten die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber.

Damit bleibt der Arbeitgeber auch für die Beschäftigten im Ausland verantwortlich.